Winterreifenpflicht - wichtige Fakten

Gibt es die Winterreifenpflicht? Was ist die Winterreifenverordnung? Welche Richtlinien und Gesetze müssen Sie als Autofahrer im Winter beachten? Was kann Ihnen bei Missachtung passieren? Diese und viele weitere Fragen können nur wenige Autofahrer beantworten. Lesen Sie hier wissenswerte Fakten und gesetzliche Rahmenbedingungen zum aktuellen Thema Winterreifenpflicht.

Winterreifenpflicht - aktuelle Rechtslage

Winterreifenpflicht

Die vorherrschende Winterreifenpflicht ist keine tatsächliche Pflicht, sondern Teil der verschärften Bußgeldverordnung in der Straßenverkehrsordnung (StVO §1). Hier steht, dass sich Autofahrer so verhalten müssen, dass sie niemanden gefährden. Neben dieser Bußgeldverordnung besteht eine Winterreifenverordnung (§2 Abs. 3a StVO), laut welcher das Fahrzeug und die Bereifung den Winterverhältnissen anzupassen ist. Diese Verhaltensvorschrift beinhaltet jedoch keineswegs eine Winterreifenpflicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat im Sommer dieses Jahres die zu vage formulierten Vorschriften in der StVO zur Winterbereifung kritisiert. Aus diesen Formulierungen lasse sich nicht eindeutig erkennen, wann eine Ordnungswidrigkeit bestünde und wann nicht. Bußgelder wegen fehlender Winterreifen seien sogar verfassungswidrig, wie vom OLG Oldenburg am 12.07.2010 unter AZ 2 SsRs 220/09 entschieden wurde. Die besagte Formulierung "geeignete Bereifung" in der StVO sei zu ungenau. Wenn Sommerreifen im Winter verboten sein würden, müsste der Gesetzgeber deutlich definieren, wann welche Reifenart verwendet werden muss.

Allerdings können Versicherungen Autofahrern im Falle eines Unfalls mit Sommerreifen wegen vereister Fahrbahn eine Teilschuld geben. Zusätzlich ist eine Geldstrafe von 40 Euro fällig, wenn die Bereifung "nicht an die Wetterverhältnisse angepasst" ist. Kommt zusätzlich eine Verkehrsbehinderung wie beispielsweise ein Unfall hinzu, kann sich die Strafe auch auf 80 EUR inklusive einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei belaufen.

Konkrete Winterreifenpflicht - Inhalte der Neuregelung

Doch die Winterreifenpflicht wird kommen. Wie sich die Verkehrsminister von Bund und Ländern geeinigt haben, soll in die StVO eine "konkrete Winterreifenpflicht" eingeführt werden. Ab dem kommenden Montag, 29.11.2010 gilt die bundesweite Winterreifenpflicht für Autofahrer, da der geänderte § 2 der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft tritt.

 

Im Gegensatz zur alten Regelung soll das Wort "Winterreifen" erstmals in die StVO aufgenommen werden, da die derzeitige Formulierung "geeignete Bereifung" viel Interpretationsfreiraum lässt. Laut Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) soll die Neufassung der StVO konkret festlegen, unter welchen Straßen- und Wetterverhältnissen Winterreifen aufgezogen werden müssen. Zu der Kategorie Winterreifen zählt er Matsch- und Schnee-Reifen (M+S), Reifen mit einem Schneeflockensymbol und die so genannten Ganzjahresreifen.

Bestehende gesetzliche Vorschriften zur Beschaffenheit von Reifen

Reifendimensionen

In Ihren Fahrzeugpapieren unter den Ziffern 20 – 23 und evtl. unter Ziffer 33 sind die erlaubten Reifendimensionen für Ihr Fahrzeug angeführt. Abweichungen der Reifendimensionen sind grundsätzlich nicht erlaubt.

Mischbereifung

Winterreifen

Sie dürfen jeweils nur eine Reifenbauart verwenden, d.h. entweder Diagonalreifen oder Radialreifen. Die so genannte Mischbereifung, bei der sowohl Diagonalreifen als auch Radialreifen verwendet werden, sind laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO §36 Abs. 2a) verboten. Bei Missachtung dieses Gesetzes müssen Sie bis zu 30 Euro Bußgeld zahlen. Ebenfalls ist das Verwenden unterschiedlicher Reifentypen (Sommerreifen und Winterreifen) keinesfalls zu empfehlen, da es die Fahrsicherheit im höchsten Maße beeinträchtigt. Aus fahrdynamischen Gründen werden oft unterschiedliche Reifendimensionen bei sportlichen Fahrzeugen verwendet. Diese Kombination ist aber nur zulässig bei entsprechender Eintragung in den Fahrzeugpapieren. In Ausnahmefällen, wie bspw. einer Reifenpanne, ist das "Mischen" für einen sehr kurzen Zeitraum erlaubt.

Reifenalter

Zwar gibt es zum Alter von Reifen keine gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings werden 2 Jahre alte Reifen nicht mehr als Neureifen bezeichnet. Der ADAC empfiehlt Winterreifen nur bis zu 10 Jahren zu verwenden. Ausnahmen stellen Reifen auf Anhänger mit der Sondergenehmigung Tempo 100 dar, die nur bis zu 6 Jahre lang verwendet werden dürfen.

Profiltiefe

Die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe für Reifen beträgt mindestens 1,6 mm. (StVZO §36 Abs. 2), jedoch empfiehlt der ADAC aus Sicherheitsgründen besonders für Winterreifen eine Profiltiefe von mehr als 4 mm, damit die Lamellen noch die richtige Stärke und den entscheidenden Grip besitzen. Sollten Sie die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe unterschreiten, drohen Ihnen bis zu 75 Euro Bußgeld und 3 Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei.

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